LAG Berlin - Urteil vom 25.05.1999
3 TaBV 369/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 42 ; TVG § 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 53
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 28942/98

Konkurs des Arbeitgeberverbandes und Tarifgeltung

LAG Berlin, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 3 TaBV 369/99

DRsp Nr. 2002/7955

Konkurs des Arbeitgeberverbandes und Tarifgeltung

1. Besteht zwischen den Betriebsparteien im Rahmen einer von ihnen beabsichtigten, mitbestimmungspflichtigen Regelung Streit darüber, ob sie dabei wegen Tarifbindung des Arbeitgebers die Vorgaben eines nach seinem Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrags zu beachten haben, so betrifft dies ein (betriebsverfassungsrechtliches) Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Betriebsrat ungeachtet eines laufenden Einigungsstellenverfahrens ein Feststellungsinteresse hat. 2. Selbst wenn § 42 BGB in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung so auszulegen ist, dass die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes als Tarifvertragspartei, der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins errichtet worden ist, dessen Auflösung zur Folge hat, fällt allein damit nicht fristlos und ohne sonstigen Beendigungstatbestand der normative Teil des zuvor von diesem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifvertrags weg. Die Tarifbindung des Arbeitgebers als Mitglied der Tarifvertragspartei endet daher nicht schon wegen der Konkurseröffnung zu diesem Zeitpunkt.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 42 ; TVG § 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.