ArbG Hamburg - Beschluss vom 19.07.2006
18 BV 11/06
Normen:
BetrVG § 87 §§ 111 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2006, 413

Konzernbetriebsrat

ArbG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 18 BV 11/06

DRsp Nr. 2007/4935

Konzernbetriebsrat

»Ein Konzernbetriebsrat kann auch dann gebildet werden, wenn die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat und in der Bundesrepublik keine Teilkonzernspitze besteht.«

Normenkette:

BetrVG § 87 §§ 111 ff. ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin verlangt die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3 nicht wirksam gebildet worden ist, während die Beteiligten zu 2, 3 8 und 10 im Wege des Widerantrages die Feststellung beantragen, dass der Beteiligte zu 3 sich wirksam konstituiert hat.

Die Antragstellerin bildet zusammen mit den Beteiligten zu 4, 6, 7, und 9 und als Muttergesellschaft der Fa. VH AG mit Sitz in M., Schweiz, einen Konzern. Die Geschäftsführer der Antragstellerin erhalten ihre Weisungen direkt von der Muttergesellschaft.

Der Beteiligte zu 2 ist der im Betrieb der Antragstellerin gebildete Betriebsrat. Er beschloss am 16. November 2004 und 21. Juni 2005, einen Konzernbetriebsrat zu errichten. Auch die Beteiligten zu 5, 8 und 10 beschlossen die Bildung eines Konzernbetriebsrats.

Der aufgrund der zweiten Beschlussfassung gebildete Konzernbetriebsrat hatte seine erste Sitzung am 21. Juli 2006.