Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Ruhegeldes des Klägers ab dem Stichtag 01.01.1997.
Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der S. AG, ist im Bereich des Kraftwerkbetriebs und der Stromerzeugung tätig. Sie ist Mitglied im Bochumer Verband, dem Bergbauunternehmen und andere Mitgliedsunternehmen angehören. Zweck des Verbands ist die Gestaltung und Durchführung der Versorgungsbedingungen bei ihren Mitgliedsunternehmen. Für die Anpassung der betrieblichen Ruhegelder sieht § 20 seiner Leistungsordnung (LO) vor:
"Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst".
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