LAG Hamm - Beschluss vom 10.10.2003
10 TaBV 94/03
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BRAO § 43a Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 89
NZA-RR 2004, 262
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 97/02

Kosten der Prozessvertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren Honorarforderung eines Rechtsanwalts, Nichtigkeit von Anwaltsverträgen bei Interessenkollisionen, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

LAG Hamm, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 94/03

DRsp Nr. 2004/294

Kosten der Prozessvertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren Honorarforderung eines Rechtsanwalts, Nichtigkeit von Anwaltsverträgen bei Interessenkollisionen, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

»Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten eines vom Betriebsrat mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts zu tragen, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 103 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO liegt.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BRAO § 43a Abs. 4 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates die Zahlung von den in einem Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen können.

Der Arbeitgeber betreibt, u.a. in R2xxxxxxxxxxxx, Lebensmittelmärkte.

Mit der Mitarbeiterin S4xxxxx, die seit dem 01.08.1991 beim Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig war, kam es bereits im Jahre 1999 zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme 4(7) Ca 6017/99 Arbeitsgericht Dortmund = 10 (17) Sa 941/01 Landesarbeitsgericht Hamm).

Im Laufe dieses Rechtsstreits wurde die Mitarbeiterin S4xxxxx am 07.12.1999 zum Betriebsratsmitglied der Filiale D1xxxxxx-L1xxxxxxxxxxxx gewählt.