Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2015 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten der Unterbringung und Betreuung des Antragstellers in der Wohngemeinschaft EStr. , B (Z W gGmbH) ab Einzug bis zum 30. Juni 2016, längsten bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2015, entsprechend den mit dem Betreuungsvertrag vom 28. Oktober 2015 in Verbindung mit dem Angebot der Z W gGmbH vom 10. Juli 2015 für die ersten sechs Monate der Unterbringung ausgewiesen Betreuungskosten zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers des gesamten Rechtsstreits.
I.
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