LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2015
L 23 SO 309/15 B ER
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 70 SO 2561/15 ER

Kosten der Unterbringung und Betreuung in einer WohngemeinschaftLeistungsvereinbarungKeine anderweitige Bedarfsdeckungsmöglichkeit als Besonderheit des Einzelfalles

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 23 SO 309/15 B ER

DRsp Nr. 2016/3908

Kosten der Unterbringung und Betreuung in einer Wohngemeinschaft Leistungsvereinbarung Keine anderweitige Bedarfsdeckungsmöglichkeit als Besonderheit des Einzelfalles

1. Besonderheiten des Einzelfalles nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII liegen jedenfalls dann vor, wenn der festgestellte Bedarf nicht anderweitig befriedigt werden kann. 2. Dies gilt auch, wenn zwar eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der EinglH besteht, die erforderliche bedarfsdeckende Leistung aber nicht von der Vereinbarung erfasst wird.

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2015 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten der Unterbringung und Betreuung des Antragstellers in der Wohngemeinschaft EStr. , B (Z W gGmbH) ab Einzug bis zum 30. Juni 2016, längsten bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2015, entsprechend den mit dem Betreuungsvertrag vom 28. Oktober 2015 in Verbindung mit dem Angebot der Z W gGmbH vom 10. Juli 2015 für die ersten sechs Monate der Unterbringung ausgewiesen Betreuungskosten zu übernehmen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers des gesamten Rechtsstreits.

Normenkette:

SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3;

Gründe:

I.