LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.12.2015
L 3 AS 341/15 B
Normen:
SGG § 172 Abs.1; SGG § 202; ZPO §§ 250 f.;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 692/15

Kosten der Unterkunft und HeizungBeschwerde gegen eine RuhensanordnungFortsetzung ruhend gestellter VerfahrenRechtsschutzbedürfnis

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen L 3 AS 341/15 B

DRsp Nr. 2016/1718

Kosten der Unterkunft und Heizung Beschwerde gegen eine Ruhensanordnung Fortsetzung ruhend gestellter Verfahren Rechtsschutzbedürfnis

1. Ein (Haupt-)Beteiligter kann jederzeit durch einseitigen Antrag die Fortsetzung ruhend gestellter Verfahren beantragen (§ 202 SGG i.V.m. §§ 250, 251 ZPO). 2. Einer Aufhebung der Ruhensanordnung im Rechtsmittelverfahren bedarf es insoweit nicht. 3. In diesen Fällen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs.1; SGG § 202; ZPO §§ 250 f.;

Gründe

I.