LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2015
L 2 SF 232/15 F
Normen:
JVEG § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Kosten eines stationären Aufenthalts zum Zweck der BegutachtungLeistungspflicht der Krankenkasse für Behandlungserfordernisse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen L 2 SF 232/15 F

DRsp Nr. 2016/2664

Kosten eines stationären Aufenthalts zum Zweck der Begutachtung Leistungspflicht der Krankenkasse für Behandlungserfordernisse

1. Eine Erstattung der Kosten des stationären Aufenthalts als Aufwendungen des Sachverständigen kommt nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Begutachtung dient. 2. Wenn daneben auch medizinische Gründe gegeben sind, die den stationären Aufenthalt erfordern, so ist die Leistungspflicht der Krankenkasse für Behandlungserfordernisse gegeben. 3. Diese Leistungspflicht wird durch die Anordnung gerichtlicher Begutachtung weder verdrängt noch in irgendeiner Weise modifiziert. 4. Die Vergütung für den stationären Aufenthalt während einer gerichtlich angeordneten Begutachtung beträgt 150,- Euro pro Tag.

Die Vergütung für den stationären Aufenthalt während einer gerichtlich angeordneten Begutachtung beträgt 150,- Euro pro Tag.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: