LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2015
L 25 AS 2960/13
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1; SGG § 197 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1143/13

Kosten eines WiderspruchsverfahrensUnanfechtbarkeit eines begünstigenden VerfügungssatzesKein Verbot der reformatio in peius für Kostenentscheidungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen L 25 AS 2960/13

DRsp Nr. 2016/3886

Kosten eines Widerspruchsverfahrens Unanfechtbarkeit eines begünstigenden Verfügungssatzes Kein Verbot der reformatio in peius für Kostenentscheidungen

1. Hat die Behörde eine begünstigende Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens, liegt, da auch die Kostengrundentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes ergeht, ein teilweise begünstigender Verwaltungsakt vor, der hinsichtlich seines begünstigenden Verfügungssatzes zulässig nicht angefochten werden kann. 2. Daher ist dieser begünstigende Teil der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid von vornherein der gerichtlichen Entscheidungsgewalt entzogen. 3. Nichts anderes folgt daraus, dass das Verbot der reformatio in peius für Kostenentscheidungen grundsätzlich nicht gilt. 4. Folgt dem Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Verfahren nach, hat das Gericht über die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens also nur zu entscheiden, soweit darüber nicht schon durch unanfechtbaren Verwaltungsakt entschieden worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1; SGG § 197 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2;

Tatbestand: