VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.02.2006
7 S 2426/05
Normen:
VwGO § 188 Satz 2 ; BSHG § 91a ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3966/04

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung, Ausbildungsförderung, Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe: Erstattungsstreitigkeit, Prozessstandschaft, Gerichtskostenfreiheit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 7 S 2426/05

DRsp Nr. 2008/8000

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung, Ausbildungsförderung, Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe: Erstattungsstreitigkeit, Prozessstandschaft, Gerichtskostenfreiheit

»Betreibt ein Träger der Sozialhilfe nach § 91a BSHG die Feststellung einer Sozialleistung, stellt dies keine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern dar, so dass im gerichtlichen Verfahren die in § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO geregelte Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit nicht eingreift.«

Normenkette:

VwGO § 188 Satz 2 ; BSHG § 91a ;

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu unten 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; dazu unten 2.) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.