LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.11.2015
L 16 R 1039/14
Normen:
SGB IX § 14; SGB IX § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 404/11

Kosten für eine beidseitige HörgeräteversorgungPrimärer SachleistungsanspruchSelbst beschaffte LeistungErstangegangener Rehabilitationsträger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen L 16 R 1039/14

DRsp Nr. 2016/4297

Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung Primärer Sachleistungsanspruch Selbst beschaffte Leistung Erstangegangener Rehabilitationsträger

1. Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. 2. Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. 3. Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat.