Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach §§ 91 ff. SGB VIII anfallenden Kostenbeiträge, die der Kläger im Zeitraum vom 21. Mai 2008 bis zum 1. Februar 2010 für die Unterbringung seiner Tochter in Heimpflege nach §§ 27, 34 SGB VIII zu erbringen hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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