BSG - Urteil vom 13.11.2012
B 1 KR 10/12 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 39;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 24/09
SG Frankfurt/Oder, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 122/08

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Aufwandspauschale bei MDK-Prüfungen über die Verweildauer

BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 10/12 R

DRsp Nr. 2013/5407

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Aufwandspauschale bei MDK-Prüfungen über die Verweildauer

Beauftragt eine Krankenkasse den MDK, die Erforderlichkeit künftiger weiterer stationärer Behandlung zwecks Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung zu prüfen, liegt darin kein gezielter Prüfauftrag zur Abrechnungsminderung unabhängig davon, dass das Krankenhaus für vorangegangene Zeiträume bereits Rechnungen erteilt hat.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 39;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale von 100 Euro nach § 275 Abs 1c S 3 SGB V.