LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2018
L 4 KR 2597/17
Normen:
SGB V § 11 Abs. 6 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 2; SGB V § 111;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 679/17

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre KrankenhausbehandlungAbgrenzung zwischen einem Vertragskrankenhaus und einer Rehabilitationseinrichtung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 2597/17

DRsp Nr. 2019/1870

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Krankenhausbehandlung Abgrenzung zwischen einem Vertragskrankenhaus und einer Rehabilitationseinrichtung

Erfüllt eine Klinik die Voraussetzungen einer Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V, steht damit zugleich fest, dass diese kein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V ist. Das führt zwar nicht dazu, dass Krankenhausbehandlung einerseits sowie Rehabilitation andererseits nicht auch in einer Einrichtung gewährt werden können. Erforderlich ist aber, dass diese Bereiche in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig voneinander getrennt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 6 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 2; SGB V § 111;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entstauungstherapie im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung in der F. .

Der im Jahr 1967 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Er leidet an multikausalen Lymphödemen an beiden Beinen, einem Zustand nach Adipositas per magna und arterieller Hypertonie.