Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt eine Entstauungstherapie im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung in der F. .
Der im Jahr 1967 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Er leidet an multikausalen Lymphödemen an beiden Beinen, einem Zustand nach Adipositas per magna und arterieller Hypertonie.
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