LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.12.2014
L 1 KR 21/13
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 117/09

Kostenerstattung für Ganzkörper-HyperthermiePrimärleistungsanspruch des VersichertenBegriff der neuen BehandlungsmethodeRisiko-Nutzenanalyse einer Behandlung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 21/13

DRsp Nr. 2015/3737

Kostenerstattung für Ganzkörper-Hyperthermie Primärleistungsanspruch des Versicherten Begriff der neuen Behandlungsmethode Risiko-Nutzenanalyse einer Behandlung

1. § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V setzt einen Primärnaturalleistungsanspruch des Versicherten, dessen rechtswidrige Nichterfüllung sowie die Selbstbeschaffung der entsprechenden Leistung durch den Versicherten voraus. Im Falle der ersten Alternative muss die Selbstbeschaffung auf der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung beruhen. Bei der zweiten Alternative kommen die Ablehnung der Naturalleistung durch die Krankenkasse und der Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung hinzu. 2. "Neu" ist eine Behandlungsmethode, wenn sie nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM) enthalten ist. 3. Das konkrete Behandlungsziel muss geklärt, die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, eine Risiko-Nutzenanalyse durchgeführt und die Behandlung ausreichend dokumentiert werden.