LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.12.2014
L 4 KR 535/11
Normen:
SGB V § 55 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87 Abs. 1a S. 6; SGB V § 30 Abs. 4 S. 3; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 134/10

Kostenerstattung für Zahnersatz ImplantateGenehmigungserfordernisNachträgliche Genehmigung einer Behandlung durch die Krankenkasse

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 535/11

DRsp Nr. 2015/4122

Kostenerstattung für Zahnersatz Implantate Genehmigungserfordernis Nachträgliche Genehmigung einer Behandlung durch die Krankenkasse

1. § 87 Abs. 1a Satz 6 SGB V fordert zwar nicht ausdrücklich, dass die Bewilligung des Festzuschusses vor der Behandlung zu erfolgen hat. Jedoch ergibt sich dies aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung. 2. Der mit der Vorlage des Behandlungsplans und dem Genehmigungserfordernis verfolgte Zweck entfällt, wenn die Zahnersatzversorgung bereits durchgeführt worden ist. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Krankenkasse ergibt dann keinen Sinn mehr.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 55 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87 Abs. 1a S. 6; SGB V § 30 Abs. 4 S. 3; SGB X § 44;

Tatbestand: