LAG München - Beschluss vom 22.09.1998
8 TaBV 35/98
Normen:
BBiG § 14 Abs. 1, Abs. 2 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 40 Abs. 1 § 65 Abs. 1 §§ 78 78a 103 Abs. 2 ; Keine Erstattung der Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 78a BetrVG -) ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/98

Kostenerstattung: Keine Erstattung der Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 78a BetrVG

LAG München, Beschluss vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 8 TaBV 35/98

DRsp Nr. 2002/14980

Kostenerstattung: Keine Erstattung der Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 78a BetrVG

Anwaltsgebühren, die für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren gem. § 78a Abs. 4 BetrVG in der Beschwerde entstanden sind, sind keine vom Arbeitgeber zu ersetzenden Kosten gem. §§ 65 Abs. 1 i.V.m. 40 Abs. 1 oder 78 S 2 BetrVG, denn Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht der Schutz der Jugend- und Auszubildendenvertretung als Organ der Betriebsverfassung oder eines seiner Mitglieder, bei Wahrnehmung oder Verteidigung entsprechender Rechte in seiner Person. Schutzzweck des § 78a Abs. 4 BetrVG ist letztlich der individualrechtliche Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung über § 14 Abs. 1 und 2 BBiG hinaus.

Normenkette:

BBiG § 14 Abs. 1, Abs. 2 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 40 Abs. 1 § 65 Abs. 1 §§ 78 78a 103 Abs. 2 ; Keine Erstattung der Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 78a BetrVG -) ;

Gründe:

I.