BVerwG - Urteil vom 02.10.2003
5 C 20.02
Normen:
BSHG § 103 Abs. 3 Satz 1 § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 90
DVBl 2004, 444
DÖV 2004, 617
NVwZ-RR 2004, 356
Vorinstanzen:
VGH München - 12 B 00.2245 - 10.04.2002,
VG Augsburg, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 99.1580

Kostenerstattung zwischen einzelnen Trägern der Sozialhilfe -

BVerwG, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 5 C 20.02

DRsp Nr. 2004/930

Kostenerstattung zwischen einzelnen Trägern der Sozialhilfe -

»Der Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich eine Einrichtung liegt, gegen den Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG setzt nicht voraus, dass dieser dem Hilfeempfänger während des Einrichtungsaufenthalts Sozialhilfe geleistet hat.«

Normenkette:

BSHG § 103 Abs. 3 Satz 1 § 97 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Sozialhilfekosten, die er für die Hilfeempfängerin J. M. aufgewendet hat. Diese hat bis zum 12. Mai 1996 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelebt und sich vom 13. Mai 1996 bis zum 11. Mai 1997 zur Behandlung ihrer Drogensucht in einer Fachklinik für Drogenkrankheiten im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten. Kostenträger war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; Sozialhilfeleistungen erhielt die Hilfeempfängerin während des Aufenthaltes in der Fachklinik nicht. Ab dem 12. Mai 1997 wurde sie von der Fachklinik in einer Wohnung außerhalb der Einrichtung nachbetreut. In der Zeit vom 12. Mai 1997 bis 30. Oktober 1997 erhielt sie vom Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt, vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998 Hilfe zur Arbeit.