LAG Hamm - Beschluss vom 31.05.2006
10 TaBV 202/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 1 Nr. 8 § 90 Abs. 1 § 90 a Abs. 2 § 92 a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 105
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 BV 11/05 - 27.10.2005,

Kostenfreistellung für Betriebsratsschulung zu Logistiksystemen - Bindung des Betriebsrates an interne Aufgabenverteilung

LAG Hamm, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 202/05

DRsp Nr. 2006/27851

Kostenfreistellung für Betriebsratsschulung zu Logistiksystemen - Bindung des Betriebsrates an interne Aufgabenverteilung

1. Soweit der Arbeitgeber nach § 90 a Abs. 2 BetrVG Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung mit dem Betriebsrat zu beraten hat, ist den Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, sich im Rahmen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG jedenfalls die nötigen Grundkenntnisse zu verschaffen; das gilt mindestens dann, wenn Änderungen und Planungen im Betrieb konkret anstehen.2. Ein konkreter betriebsbezogener Anlass, der Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer speziellen Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat eine entsprechende Initiative ergreifen will; die Möglichkeit hierzu hat er nicht nur im Bereich seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG, vielmehr kann er sich in diesem Zusammenhang auch seines Vorschlagsrechts nach § 92 a BetrVG oder seiner Anregungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 BetrVG bedienen.3. Hat der Betriebsrat eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe übertragen, ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt.

Normenkette: