Kostenfreistellung für Betriebsratsschulung zu Logistiksystemen - Bindung des Betriebsrates an interne Aufgabenverteilung
LAG Hamm, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 202/05
DRsp Nr. 2006/27851
Kostenfreistellung für Betriebsratsschulung zu Logistiksystemen - Bindung des Betriebsrates an interne Aufgabenverteilung
1. Soweit der Arbeitgeber nach § 90 a Abs. 2BetrVG Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung mit dem Betriebsrat zu beraten hat, ist den Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, sich im Rahmen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6BetrVG jedenfalls die nötigen Grundkenntnisse zu verschaffen; das gilt mindestens dann, wenn Änderungen und Planungen im Betrieb konkret anstehen.2. Ein konkreter betriebsbezogener Anlass, der Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer speziellen Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6BetrVG ist, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat eine entsprechende Initiative ergreifen will; die Möglichkeit hierzu hat er nicht nur im Bereich seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87BetrVG, vielmehr kann er sich in diesem Zusammenhang auch seines Vorschlagsrechts nach § 92 aBetrVG oder seiner Anregungsbefugnis nach § 80 Abs. 1BetrVG bedienen.3. Hat der Betriebsrat eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe übertragen, ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt.
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