LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.08.1984
1 Ta 134/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1985, 13
AuR 1985, 194
NZA 1985, 132

Kostentragung bei Anrufung des falschen Gerichts

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.08.1984 - Aktenzeichen 1 Ta 134/84

DRsp Nr. 2001/5274

Kostentragung bei Anrufung des falschen Gerichts

Bei Verweisung des Rechtsstreits vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht hat der Kläger die beim ordentlichen Gericht entstandenen Kosten, nicht aber die dort entstandenen Kosten einer vom Beklagten erhobenen Widerklage zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Die durch die Anrufung des Landgerichts Konstanz entstandenen Kosten sind erstattungsfähig, jedoch nur aus dem Streitwert der Klage und nicht auch der Widerklage.