BAG - Beschluß vom 14.09.1994
7 ABR 27/94
Normen:
BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 99 zu § 37 BetrVG 1972
BB 1995, 201
DB 1995, 634
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 120
NZA 1995, 381
SAE 1996, 136
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 66/93
ArbG Oberhausen, vom 03.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/93

Kostentragung für Schulung eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 27/94

DRsp Nr. 1995/3175

Kostentragung für Schulung eines Betriebsratsmitglieds

»Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Managementtechniken für Betriebs- und Personalräte" ist jedenfalls bei fehlender Darlegung eines betrieblichen Bezugs nicht im Sinne von § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Das antragstellende Betriebsratsmitglied begehrt von der Arbeitgeberin die Erstattung von Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Fahrt für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Im Betrieb der Arbeitgeberin sind etwa 4.000 Arbeitnehmer, darunter etwa 2.000 Angestellte, beschäftigt. Der Betriebsrat besteht aus 27 Mitgliedern; der Antragsteller gehört ihm seit 1981 an. Er ist von Beruf Maschinenschlosser und im Betriebsrat Sprecher des Fachausschusses "Neue Technologie", stellvertretender Sprecher des Wohnungsausschusses, Mitglied des Betriebsausschusses, Mitglied des Arbeitssicherheits- und Arbeitsplatzgestaltungsausschusses sowie nach seinem insoweit bestrittenen Sachvortrag Berichterstatter für den Betriebsrat auf Betriebsversammlungen, Verhandlungsführer gegenüber der Geschäftsleitung in Sozialplan-, Gleitzeit- und EDV-Angelegenheiten.