LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.11.2015
L 16 R 15/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 33; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1034/07

Kostenübernahme für die Versorgung mit HörgerätenSelbst verschafftes HilfsmittelAblehnung der Hilfsmittel-LeistungErstantragstellung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen L 16 R 15/14

DRsp Nr. 2016/4117

Kostenübernahme für die Versorgung mit Hörgeräten Selbst verschafftes Hilfsmittel Ablehnung der Hilfsmittel-Leistung Erstantragstellung

1. Eine Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. 2. Die erforderliche Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung ist ohne vorherige Ablehnung der Hilfsmittelleistung nicht gegeben. 3. Die Erstantragstellung kann rechtlich gleichwertig in der Übergabe einer vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker oder erst in dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse bzw. in der Antragstellung des Versicherten bei der Krankenkasse liegen; sind die tatsächlichen Voraussetzungen aller drei Möglichkeiten erfüllt, sind sie nach Maßgabe ihrer zeitlichen Priorität gegeneinander abzugrenzen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. November 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 33; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Versorgung der Klägerin mit Hörgeräten.