LAG München - Beschluss vom 24.11.2006
11 TaBV 75/06
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 441
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19a BV 145/05

Kostenübernahme für Schulung eines Konzernbetriebsratsmitgliedes bei nicht rechtskräftig entschiedenem Streit über Konstituierung des Konzernbetriebsrats

LAG München, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 11 TaBV 75/06

DRsp Nr. 2007/14351

Kostenübernahme für Schulung eines Konzernbetriebsratsmitgliedes bei nicht rechtskräftig entschiedenem Streit über Konstituierung des Konzernbetriebsrats

1. Ist ein Arbeitnehmer erstmals in das Amt eines Konzernbetriebsratsmitglieds berufen worden, ist die Einschätzung des Betriebsrats zur Erforderlichkeit seiner Teilnahme an einer Schulung, durch die Kenntnisse zur sachgerechten Ausübung des Amtes eines Konzernbetriebsratsmitglieds vermittelt werden, sachgerecht.2. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Konstituierung eines Konzernbetriebsrats schließt einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG nicht aus, wenn die Unwirksamkeit der Bildung des Konzernbetriebsrats nicht offenkundig ist.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Kosten für eine Schulung eines Konzernbetriebsratsmitglieds zu übernehmen hat.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 6) bestehende Betriebsrat. Der Beteiligte zu 4) ist gewähltes Mitglied des Betriebsrats. Die durch Antragsrücknahme ausgeschiedenen Beteiligten zu 2), 3) und 5) waren bis zur letzten im Mai 2006 durchgeführten Betriebsratswahl ebenfalls Betriebsratsmitglieder.