BAG - Urteil vom 21.03.1990
5 AZR 383/89
Normen:
BAT (i.d.F. vom 3. April 1987) § 37 Abs. 2, Abs. 5, § 47 Abs. 7 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 16.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 212/88
LAG Saarland, vom 07.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 3/89

Krankenbezüge bei Fortsetzungserkrankung

BAG, Urteil vom 21.03.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 383/89

DRsp Nr. 2000/1248

Krankenbezüge bei Fortsetzungserkrankung

»1. Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig krank (Fortsetzungserkrankung) und hat er nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet (§ 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT), wird kein neuer Anspruchszeitraum begründet. 2. Nach der Protokollnotiz zu § 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT ist ein Erholungsurlaub auf die Vier-Wochen-Frist anzurechnen, wenn der Urlaub im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber ihn verlangt hatte. Muß der Angestellte vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist einen Urlaub antreten, weil er sonst verfällt, so ist auch ein solcher Urlaub auf die Frist nach § 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT anzurechnen.«

Normenkette:

BAT (i.d.F. vom 3. April 1987) § 37 Abs. 2, Abs. 5, § 47 Abs. 7 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Standortverwaltung der Beklagten in S als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT anzuwenden. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 6. Juni bis zum 18. August 1987 Krankenbezüge zustehen. Hierbei geht es entscheidend darum, ob die Zeit des Resturlaubs für 1986, den die Klägerin vom 28. April bis zum 12. Mai 1987 genommen hat, als Zeit geleisteter Arbeit im Sinne von § 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT anzusehen ist.