LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2014
L 9 KR 389/12
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 845/12

Krankengeld; aufrecht erhaltene Mitgliedschaft; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Phase der Freistellung kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses; Obliegenheit Versicherter, ihre Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen zu lassen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 389/12

DRsp Nr. 2015/3739

Krankengeld; aufrecht erhaltene Mitgliedschaft; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Phase der Freistellung kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses; Obliegenheit Versicherter, ihre Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen zu lassen

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 25. Oktober 2012.