LSG Thüringen - Beschluss vom 22.05.2017
L 6 KR 147/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 2412/15

KrankengeldPKH-VerfahrenBeschwerde gegen Ablehnung von PKHBeurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder RechtsverteidigungBindungswirkung der HauptsacheentscheidungEntscheidungsreife des PKH-Begehrens

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 147/17 B

DRsp Nr. 2017/8320

Krankengeld PKH-Verfahren Beschwerde gegen Ablehnung von PKH Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung Entscheidungsreife des PKH-Begehrens

1. Bei der für die Bewilligung von PKH anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an eine inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden. 2. Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das PKH-Verfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. 3. Für die nach § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. 4. Zur Entscheidung reif ist das PKH-Begehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum PKH-Gesuch zu äußern.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen.