LSG Thüringen - Urteil vom 20.12.2016
L 6 KR 93/13
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 5; SGB V § 9; SGB V § 10; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 7526/11

KrankenhausvergütungVersichertes MitgliedZahlungsverpflichtung für Nichtversicherte aufgrund Kostenübernahmeerklärung

LSG Thüringen, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 93/13

DRsp Nr. 2017/6421

Krankenhausvergütung Versichertes Mitglied Zahlungsverpflichtung für Nichtversicherte aufgrund Kostenübernahmeerklärung

1. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes (§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V), wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist . 2. Die Zahlungsverpflichtung setzt aber voraus, dass der Patient während der stationären Behandlung versichert war; dabei dürfen gesetzliche Krankenkassen Leistungen grundsätzlich nur an ihre Mitglieder und deren mitversicherte Familienangehörige erbringen (vgl. §§ 5, 9, 10 SGB V; Ausnahme: § 19 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V). 3. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, dass einer Kostenübernahmeerklärung eine ersetzende Wirkung zukommt und eine Zahlungsverpflichtung auch für Nichtversicherte begründet.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 22. November 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.604,72 EUR nebst Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 23. September 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.