LSG Sachsen - Beschluss vom 13.11.2014
1 KR 260/14 B ER
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; Anlage zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie Nr. 24;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 439/14

Krankenversicherung - allgemeine Krankenbeobachtung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Behandlungssicherungspflege; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Folgenabwägung; häusliche Krankenpflege; HKP-Richtlinie; Leistungen für die Vergangenheit; spezielle Krankenbeobachtung

LSG Sachsen, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 1 KR 260/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2650

Krankenversicherung - allgemeine Krankenbeobachtung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Behandlungssicherungspflege; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Folgenabwägung; häusliche Krankenpflege; HKP-Richtlinie; Leistungen für die Vergangenheit; spezielle Krankenbeobachtung

1. Drohen im Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruches nicht nur summarisch geprüft werden, sondern muss vollumfänglich erfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.