LSG Hessen - Urteil vom 22.05.2014
L 8 KR 7/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 364/08

Krankenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen L 8 KR 7/11

DRsp Nr. 2015/16881

Krankenversicherung

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr für die selbstbeschaffte Magenbypass-Operation vom 10.07.2007 entstandenen Kosten in Höhe von 3.600,00 € zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten für eine bei ihr auf Selbstkostenzahlungsbasis stationär am 10.07.2007 durchgeführte Magenbypass- Operation zur Behandlung einer massiven Adipositas.