LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2014
L 6 KR 35/14 ER
Normen:
SGB V § 195 Abs. 2; SGB V § 194 Abs. 2; SGB V § 11 Abs. 6; SGB V § 24d; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 665

Krankenversicherung; Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Aufsichtsmaßnahme - Aufsicht; zusätzliche Leistungen; Änderungsanordnung; stationäre Leistungen; Zusatzleistung; Genehmigung; Gestaltungsspielraum; Ermessen; abschließende Regelung; Genehmigungsvorbehalt; Ausweitung; Satzung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 35/14 ER

DRsp Nr. 2014/14551

Krankenversicherung; Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Aufsichtsmaßnahme - Aufsicht; zusätzliche Leistungen; Änderungsanordnung; stationäre Leistungen; Zusatzleistung; Genehmigung; Gestaltungsspielraum; Ermessen; abschließende Regelung; Genehmigungsvorbehalt; Ausweitung; Satzung

1. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei stationärer Versorgung von Schwangerschaft und Mutterschaft eine Kostenübernahme für die Unterbringung des begleitenden Elternteils im Elternzimmer gesetzlich nicht zulässig. 2. Eine entsprechende Regelung über eine zusätzliche Leistung in der Satzung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung kann durch die Aufsichtsbehörde beanstandet werden. 3. Ordnet die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall die Änderung der Satzung an, trifft sie jedenfalls keine volle Pflicht zur Ermessensausübung. Offen bleibt, ob gegen das Interesse an der Wiederherstellung des Vorrangs des Gesetzes andere gesetzlich verankerte Güter abzuwägen sind.

Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 5.000,- EUR.

Normenkette:

SGB V § 195 Abs. 2; SGB V § 194 Abs. 2; SGB V § 11 Abs. 6; SGB V § 24d; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.