LSG Sachsen - Urteil vom 26.04.2017
L 1 KR 185/12
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 550/11

KrankenversicherungGanzkörper- und Tiefen-Hyperthermie-TherapienUnaufschiebbarkeit der LeistungNeue ärztliche Behandlungsmethoden

LSG Sachsen, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 185/12

DRsp Nr. 2017/7921

Krankenversicherung Ganzkörper- und Tiefen-Hyperthermie-Therapien Unaufschiebbarkeit der Leistung Neue ärztliche Behandlungsmethoden

1. Bietet die Schulmedizin bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung nur noch eine palliative Therapie an, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachtet, kommt eine aus Verfassungsgründen aufgrund einer notstandsähnlichen Situation zu erbringende Alternativbehandlung nur dann in Betracht, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg im Sinne einer Heilung oder wenigstens einer positiven Einwirkung auf den Verlauf der Grunderkrankung selbst besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 1 BvR 2045/12 - juris Rn. 15, und BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 48/09 R - juris Rn. 32). 2. Ob Indizien in diesem Sinne vorliegen, richtet sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. Für die Kosten experimenteller Behandlungen aufgrund - ggf. auch wissenschaftlicher - Hypothesen müssen die Krankenkassen nicht aufkommen.