LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2017
L 16 KR 711/15
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1199/12

KrankenversicherungVergütung einer stationären BehandlungInanspruchnahme der Leistung durch den VersichertenVersorgung von Patienten außerhalb des VersorgungsauftragsKein Vorliegen eines Notfalls

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 711/15

DRsp Nr. 2018/1547

Krankenversicherung Vergütung einer stationären Behandlung Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten Versorgung von Patienten außerhalb des Versorgungsauftrags Kein Vorliegen eines Notfalls

1. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht, unabhängig von einer Kostenzusage, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einen zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist. 2. Eine Versorgung von Patienten außerhalb des Versorgungsauftrags, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nicht zu vergüten. 3. Außerhalb des Versorgungsauftrags kann ein Krankenhaus selbst dann keine Vergütung beanspruchen, wenn die Leistung ansonsten ordnungsgemäß erbracht worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.10.2015 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.412,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.412,97 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand