LSG Thüringen - Urteil vom 25.04.2017
L 6 KR 1870/13
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; AMG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 7379/11

KrankenversicherungVergütung von Zusatzentgelten für KrankenhausbehandlungVersorgung mit einem verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel

LSG Thüringen, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1870/13

DRsp Nr. 2017/10357

Krankenversicherung Vergütung von Zusatzentgelten für Krankenhausbehandlung Versorgung mit einem verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel

1. Das Krankenhaus hat bei der Vergütung der Krankenhausbehandlung durch Fallpauschalen und Zusatzentgelte einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der GKV nur für eine "erforderliche" Krankenhausbehandlung. 2. Im Bereich der ambulanten Versorgung können Versicherte die Versorgung mit einem verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel zu Lasten der GKV grundsätzlich nur beanspruchen, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Indikationsgebiet besteht, in dem es angewendet werden soll. 3. Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 31 Abs.1 Satz 1 SGB V) dagegen nicht von der Leistungspflicht der GKV umfasst, wenn ihnen die erforderliche Zulassung nach § 21 Abs. 1 AMG fehlt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; AMG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung von Zusatzentgelten für zwei stationäre Krankenhausbehandlungen streitig.