LSG Thüringen - Beschluss vom 02.05.2017
L 6 KR 1635/14 B
Normen:
SGB V § 33; UNBehRUbK Art. 5; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GRC Art. 26;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 2183/14

KrankenversicherungVersorgung mit einem TherapietandemLeistungsausschluss bei Fehlen vertragsärztlicher VerordnungVerfassungs- und Europarechtskonformität

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1635/14 B

DRsp Nr. 2017/10988

Krankenversicherung Versorgung mit einem Therapietandem Leistungsausschluss bei Fehlen vertragsärztlicher Verordnung Verfassungs- und Europarechtskonformität

1. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UNBehRUbK) begründet keine eigenständige Rechtsgrundlage auf Versorgung mit einem Hilfsmittel unabhängig von den Voraussetzungen nach § 33 SGB V. 2. Dies gilt auch für Art. 26 GRC, der Ausdruck des Diskriminierungsverbots des Art. 5 der UNBehRUbK ist. 3. Letzteres entspricht für die Leistungsbestimmungen der GKV im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Normenkette:

SGB V § 33; UNBehRUbK Art. 5; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GRC Art. 26;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren streitig, ob die Beklagte die Klägerin mit einem Therapietandem zu versorgen hat.