LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.12.2010
8 Sa 740/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9333/09

Krankheitsbedingte Kündigung bei Widerspruch des Betriebsrats gegen Versetzung auf geeigneten Arbeitsplatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 740/10

DRsp Nr. 2011/5702

Krankheitsbedingte Kündigung bei Widerspruch des Betriebsrats gegen Versetzung auf geeigneten Arbeitsplatz

1. Eine der Arbeitgeberin zumutbare Weiterbeschäftigungs-möglichkeit besteht nicht, wenn der Betriebsrat der Versetzung auf den (vom Arbeitnehmer zur Vermeidung krankheitsbedingter Kündigung benannten) Arbeitsplatz widerspricht. 2. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist die Arbeitgeberin verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen; solche Umstände liegen nicht vor, wenn der Widerspruch des Betriebsrats nicht offensichtlich unbegründet ist und auch keinerlei Anzeichen für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat erkennbar sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 23. März 2010 - 10 Ca 9333/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

Die Parteien streiten darüber, ob eine krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis beendet hat.