LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.11.2012
5 Sa 19/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1288/08

Krankheitsbedingte Kündigung eines Dezernenten für Kriminalstatistik im Landeskriminalamt während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 19/12

DRsp Nr. 2013/4569

Krankheitsbedingte Kündigung eines Dezernenten für Kriminalstatistik im Landeskriminalamt während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente

1. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (BAG 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271= AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 1999, 1861; BAG 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Eine konkrete Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen braucht daher im Rechtsstreit durch den Arbeitgeber nicht vorgetragen werden. Die Ungewissheit bezüglich der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer feststehenden krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten ab dem Tag der Kündigung mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG 29. April 1999 aaO.).