LAG Hamm - Urteil vom 29.03.2006
18 Sa 2104/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 246
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 5 Ca 2970/04 - 27.09.2005,

Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers bei fehlender Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Hamm, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 2104/05

DRsp Nr. 2006/27868

Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers bei fehlender Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

»Die Nichtdurchführung des betriebliches Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX führt nicht zur Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers, wenn feststeht, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers völlig ungewiss ist und eine Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz nicht besteht.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 30.12.1962 geborene, verheiratete Kläger ist seiner Ehefrau sowie einem noch schulpflichtigen Sohn unterhaltspflichtig. Seine Vergütung betrug zuletzt 1.642,84 EUR monatlich.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Werk in S1xxxxxxxxx ca. 150 bis 200 Arbeitnehmer.