LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2018
21 TaBV 1372/17
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 5; BetrVG § 2 Abs. 1; AktG § 291; AktG § 302 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 66
AuR 2019, 190
BB 2019, 500
EzA-SD 2019, 15
ZIP 2019, 531
ZInsO 2019, 922
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 4526/17

Kriterien für die Dotierung des SozialplansBerücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 21 TaBV 1372/17

DRsp Nr. 2019/2617

Kriterien für die Dotierung des Sozialplans Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen

1. Ein Sozialplan ist so zu dotieren, dass er über den Ausgleich der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile nicht hinausgeht, diese aber zumindest substanziell mildert, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also von den Nachteilen spürbar entlastet. Er ist insoweit zu begrenzen, als die gebotene Entlastung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, weil der Ausgleich der Nachteile den Bestand des Unternehmens gefährden würde. 2. Für die wirtschaftliche Vertretbarkeit ist auch bei wirtschaftlich verflochtenen Unternehmen auf das arbeitgebende Unternehmen und nicht auf Dritte abzustellen. Das Gesetz enthält insoweit keine verdeckte Regelungslücke. Der Gesetzgeber wollte grundsätzlich am gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip festhalten.