OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.03.2016
4 W 1/15
Normen:
AktG § 96 Abs. 2; AktG § 97; AktG § 98; AktG § 99 Abs. 3; EGAktG § 27; BetrVG § 5 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 7 Abs. 2; DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; MitbestG § 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2016, 932
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 168/13

Kriterien für die Ermittlung der maßgeblichen Personalstärke für die Anwendbarkeit des DrittelbG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 4 W 1/15

DRsp Nr. 2016/12338

Kriterien für die Ermittlung der maßgeblichen Personalstärke für die Anwendbarkeit des DrittelbG

Für die Frage, ob die Personalstärke eines Betriebes den Schwellenwert des DrittelbG überschreitet, ist auf einen angemessenen Bemessungszeitraum von etwa 17 bis 20 Monate abzustellen. Bei der Ermittlung der Personalstärke zählen Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer ausgegliederter, rechtlich selbständiger Betriebe nicht mit.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.09.2014 (6 O 168/13) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 96 Abs. 2; AktG § 97; AktG § 98; AktG § 99 Abs. 3; EGAktG § 27; BetrVG § 5 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 7 Abs. 2; DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; MitbestG § 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin einen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18.05.2004 (DrittelbG) zu bilden hat.

I.