»Ein Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auf die Geltendmachung des gesetzlichen Kündigungsschutzes wirksam verzichten. Die auf dem Kündigungsschreiben enthaltene und vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung: "Zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden" stellt einen solchen Klageverzicht dar.«