BAG - Urteil vom 26.09.2002
2 AZR 424/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 331 Abs. 1 § 332 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 §§ 10 8 Abs. 1 ; HambPersVG § 87 Abs. 3 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1336
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 9/01
ArbG Hamburg, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 544/99

Kündigung - Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 424/01

DRsp Nr. 2003/6507

Kündigung - Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Es entspricht den Besonderheiten der Verdachtskündigung, die Erfüllung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers als Voraussetzung einer wirksamen Verdachtskündigung anzusehen. Der Arbeitnehmer muß die Möglichkeit haben, die Verdachtsgründe zu entkräften und Entlastungstatsachen anzuführen. 2. Der Umfang der Anhörung des Arbeitnehmers richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie muß zwar nicht den Anforderungen genügen, die an eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG gestellt werden. Es reicht aber nicht aus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich mit einer unsubstantiierten Wertung konfrontiert. Dem Arbeitnehmer dürfen keine wesentlichen Erkenntnisse vorenthalten werden, die der Arbeitgeber zum Anhörungszeitpunkt besitzt und auf die er den Verdacht stützt.