LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.01.2006
5 Sa 306/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 425
NZA-RR 2006, 240
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 4 Ca 1814 e/04 vom 02.03.2005,

Kündigung, außerordentlich, Pflichtverletzung, Leistungsbereich, Vertrauensbereich, Preismanipulation, Verdachtskündigung, Abmahnung, Angemessenheit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 306/05

DRsp Nr. 2006/21683

Kündigung, außerordentlich, Pflichtverletzung, Leistungsbereich, Vertrauensbereich, Preismanipulation, Verdachtskündigung, Abmahnung, Angemessenheit

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitgegenständlich ist eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche - hilfsweise fristgerechte - Kündigung der Beklagten.

Die 46-jährige Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin in Teilzeit zu einem derzeitigen Bruttomonatsgehalt von EUR 1.473,22 beschäftigt. Sie ist seit dem 01.07.2003 der Abteilung Kinderkonfektion (KiKo) zugeteilt. Die Verkäuferinnen - so auch die Klägerin - werden ebenfalls, ungeachtet ihrer Zuteilungen zu den einzelnen Abteilungen, an den einheitlichen Kassen eingesetzt.