LAG Köln - Urteil vom 28.08.2002
8 Sa 441/02
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 78
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4229/01

Kündigung, außerordentliche, Auslauffrist, Zurückweisung

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 441/02

DRsp Nr. 2003/4885

Kündigung, außerordentliche, Auslauffrist, Zurückweisung

»1. Eine außerordentliche Kündigung führt zwar im Regelfall nach § 626 Abs. 1 BGB zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zugang der Kündigungserklärung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche außerordentliche Kündigung nicht auch unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist erklärt werden kann. 2. Soweit in Fällen der vorliegenden Art angenommen wird, der Gekündigte brauche sich auf die eingeräumte Frist nicht einzulassen, sondern könne auf der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist hierfür zu verlangen, dass dem Gekündigten nicht vorzuwerfen ist, er versuche rechtsmissbräuchlich aus eigenem vertragswidrigen Verhalten Vorteile zu ziehen. 3. Hinzu kommt, dass bei Ablehnung der Auslauffrist das Arbeitsverhältnis nur dann mit sofortiger Wirkung enden kann, wenn ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung gesetzt war.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

(gem. § 69 ArbGG)

Der Kläger war seit dem 02.01.2000 als Steuerfachangestellter beim Steuerberater E J beschäftigt.