LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.1998
11 Sa 2062/97
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 1, 102 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 201
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 47
LAGE § 626 BGB Nr. 120
VersorgW 1999, 191
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4335/97

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Freistellung bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung - Erforderlichkeit einer vorhergehenden Abmahnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 2062/97

DRsp Nr. 2002/8331

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Freistellung bis zum Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung - Erforderlichkeit einer vorhergehenden Abmahnung

1. Bei der nach § 626 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeit freistellen kann, um ihn nicht bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist weiterbeschäftigen zu müssen, ein zu berücksichtigender Aspekt. 2. Auch wenn man bei einer Pflichtverletzung im Vertrauensbereich grundsätzlich von dem Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgeht (so jetzt BAG EzA § 626 nF BGB Nr. 168 - DRsp-ROM Nr. 1997/9061 - ), ist diese, ebenso wie bei einer entsprechenden Störung im Leistungsbereich (zuletzt BAG EzA § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 43 - NZA 1998, 145), bei einem besonders groben Pflichtenverstoß im Vertrauensbereich entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten ohne weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen kann.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 1, 102 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten.