Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und daran anknüpfende Rechtsansprüche.
Der 49 Jahre alte Kläger war seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Arbeitnehmer mit einer Vergütung von zuletzt 3.877,55 DM brutto tätig. Zuvor war er wiederholt als Werkstudent beschäftigt worden. Seit Mai 1990 gehörte der Kläger dem seinerzeit 23-köpfigen Betriebsrat an, der nach der Neuwahl im Mai 1994 nur noch 15 Mitglieder umfaßte, zu denen der Kläger ebenfalls zählte.
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