LAG Köln - Urteil vom 28.11.1996
6 Sa 844/96
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 103 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 120
EzBAT § 54 BAT Betriebs- bzw. Personalratsmitglieder Nr. 15
LAGE § 15 KSchG Nr. 14
MDR 1997, 754
NZA 1997, 1166
ZTR 1997, 280
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 84/95

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Gleichstellung mit anderen Arbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 844/96

DRsp Nr. 2001/5940

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Gleichstellung mit anderen Arbeitnehmern

1. Das Betriebsmitglied steht hinsichtlich der Beurteilung des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Grundsatz jedem anderen Arbeitnehmer gleich. Die Eigenschaft als Amtsträger im Sinne des § 15 KSchG darf weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. 2. Die fortgesetzte Störung des Betriebsfriedens, bei der auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsratsmitglieder untereinander verletzt wird, kann einen wichtigen Grund darstellen.

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 103 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und daran anknüpfende Rechtsansprüche.

Der 49 Jahre alte Kläger war seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Arbeitnehmer mit einer Vergütung von zuletzt 3.877,55 DM brutto tätig. Zuvor war er wiederholt als Werkstudent beschäftigt worden. Seit Mai 1990 gehörte der Kläger dem seinerzeit 23-köpfigen Betriebsrat an, der nach der Neuwahl im Mai 1994 nur noch 15 Mitglieder umfaßte, zu denen der Kläger ebenfalls zählte.