LAG Köln - Beschluss vom 12.09.1996
10 TaBV 31/96
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3d BV 6/95

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens bei abgelehnter Urlaubsgewährung

LAG Köln, Beschluss vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 10 TaBV 31/96

DRsp Nr. 2001/5971

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens bei abgelehnter Urlaubsgewährung

1. Will der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen der Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entsprechen, hat er dies unverzüglich, das heißt alsbald nach Kenntnis der entsprechenden Umstände und im übrigen auch möglichst bald nach der Antragstellung mitzuteilen. 2. Zum Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BGB § 626 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der seitens des Betriebsrates verweigerten Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung seitens der Antragstellerin gegenüber dem Beteiligten zu 3).

Der Arbeitnehmer Dirk Scharenberg (Beteiligter zu 3) ist seit 1989 in dem Betrieb der Arbeitgeberin in Jülich als Schweißer/Monteur beschäftigt. Er ist Betriebsratsmitglied seit dem 19.04.1993 und der Vorsitzende des dreiköpfigen Gremiums.

Die Antragstellerin hat mit mehreren Betreibern von Kraftwerken Rahmenabkommen getroffen, wonach sie verpflichtet ist, auf Anforderung Revisionsarbeiten zu übernehmen oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, und zwar regelmäßig während einer Stillstandsperiode der Kraftwerke.