LAG Berlin - Urteil vom 12.07.1999
9 Sa 763/98
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin- 43 Ca 26611/98 - 10.03.99,

Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Stellungnahmefrist des Betriebsrats

LAG Berlin, Urteil vom 12.07.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 763/98

DRsp Nr. 2002/7950

Kündigung: Ausspruch vor Ablauf der Stellungnahmefrist des Betriebsrats

Vor dem Ablauf der gesetzlichen Überlegungs- und Stellungnahmefristen des § 102 Abs. 2 BetrVG ist der Ausspruch einer Kündigung betriebsverfassungsrechtlich zulässig, wenn in diesem Zeitpunkt eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates vorliegt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand

Der 1949 geborene Kläger trat am 1.09.65 als Anlagenfahrer in die Dienste der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.000,-- DM.

Im Juli 1998 traf der Gesellschafter der Beklagten die Entscheidung, die Mayonnaiseproduktion ab 1.10.98 nicht mehr in B, sondern in einem anderen Unternehmen in ... mit der Folge durchzuführen, dass in Berlin drei Arbeitsplätze für Produktionsarbeiter auf Dauer entfielen. In Berlin wurde die gesamte Produktionstätigkeit eingestellt. Dem Übergang seines Rechtsverhältnisses auf den Produktionsbetrieb in ... widersprach der Kläger.

Am 6.08.98 übergab die Beklagte dem Betriebsratsvorsitzenden einen Anhörungsbogen hinsichtlich der betriebsbedingten Kündigung des Klägers (Bl. 22 d. A.). Im Anhörungsbogen ist die Stellungnahme des Betriebsrates wie folgt vorgesehen: