LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.1998
3 (11) (18) Sa 1968/97
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 69
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1524/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Anhörungsanspruch des Betriebsrats bei Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 3 (11) (18) Sa 1968/97

DRsp Nr. 2002/8345

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Anhörungsanspruch des Betriebsrats bei Interessenausgleich mit Namensliste

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 30.08.1941 geborene Kläger ist seit dem 11.09.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 6.100,-- DM beschäftigt. Zuvor war er seit dem 01.04.1971 bei der Deutschen B AG tätig, wo er zum 10.09.1980 durch Eigenkündigung ausschied und zur Firma L AG überwechselte. Der Kläger ist verheiratet und seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet. Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in O Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme.