LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.1998
3 (13) Sa 104/98
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1555/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Anhörungsanspruch des Betriebsrats bei Interessenausgleichs mit Namensliste

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 3 (13) Sa 104/98

DRsp Nr. 2002/8334

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Anhörungsanspruch des Betriebsrats bei Interessenausgleichs mit Namensliste

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 20.02.1940 geborene Kläger ist seit April 1963, nach Angaben der Beklagten seit dem 13.04.1964 bei dieser als Inbetriebnahmetechniker/-inspektor beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in Oberhausen. Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme.

Mit Schreiben vom 27.05.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.1998 unter Hinweis auf einen Interessenausgleich/Sozialplan, ausweislich dessen dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 36.000,-- DM zustehe.