LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.1998
3 Sa 1926/97
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 460
AuR 1998, 495
EzA-SD 1998, 12
LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 6
MDR 1998, 1357
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 03.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1477/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Mitteilungspflicht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 1926/97

DRsp Nr. 2002/8364

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Mitteilungspflicht

1. Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt. 2. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG sowie die Beschränkung des Prüfungsmaßstabes gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG lassen die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Gründe der sozialen Auswahl unberührt. 3. Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 Nr. 1 § 112 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.