LAG München - Urteil vom 05.11.1991
2 Sa 356/91
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 ; BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT TV Fleischbeschaupersonal in öffentlichen Schlachthöfen Nr. 2
EzBAT § 8 Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter Nr. 5

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Unkündbarkeit

LAG München, Urteil vom 05.11.1991 - Aktenzeichen 2 Sa 356/91

DRsp Nr. 2002/15126

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Unkündbarkeit

1. Ist ein Arbeitnehmer tarifvertraglich unkündbar, kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich außerordentlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist wegen Betriebsstillegung gekündigt werden, wobei alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu würdigen sind. 2. Insbesondere sind die unterschiedlichen Tarifregelungen unter Diskriminierungsgesichtspunkten miteinander zu vergleichen.

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 3 ; BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen
EzBAT TV Fleischbeschaupersonal in öffentlichen Schlachthöfen Nr. 2
EzBAT § 8 Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter Nr. 5